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OVG Lüneburg, 12.06.2013: Honorararzt schon vor Inkrafttreten des PsychEntgG zulässig!

Wir berichten über die mündliche Verhandlung des OVG Lüneburg am 12.06.2013. Einzelheiten werden den Urteilsbegründungen zu entnehmen sein.

Beteiligt waren die AOK Niedersachsen, das Land Niedersachsen als Beklagter und der betroffene Klinikträger als Beigeladener (Vertretung: SEUFERT Rechtsanwälte).

Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand der Berufungsverfahren waren vier Urteile des VG Hannover aus dem Jahr 2010. Die Kassen hatten die Genehmigungen von Schiedsstellenentscheidungen aus den Jahren 2007 und 2008 angegriffen, die Leistungen eines sog. Honorararztes als zulässige Krankenhausleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG a. F. angesehen hatten. Das VG Hannover hatte die Klagen der Kassen abgewiesen (Urteile v. 22.07.2010). Die Berufungen der Kassen wurden nun ebenfalls zurückgewiesen (Az. 13 LC 173/10; 13 LC 174/10; 13 LC 175/10; 13 LC 178/10). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsinhalt

Vor Inkrafttreten des PsychEntgG war heftig umstritten, ob und inwieweit das Krankenhaus bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen auf Honorarärzte zurückgreifen kann (vgl. hierzu Seiler, NZS 2011, 410 ff.).

Selbst nach der Klarstellung in § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG n. F. („auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte") wird noch vereinzelt vertreten, dass das Krankenhaus sich nur angestellter oder beamteter Ärzte bedienen dürfte (siehe zuletzt LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2013, L 5 R 3755/11, juris).

Das OVG Lüneburg geht hingegen zu Recht mit der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon aus, dass Honorarärzte in die Leistungserbringung einbezogen werden dürfen. Derzeit liegt nur der Entscheidungstenor vor. Wir werden nach Vorliegen der Urteilsgründe wieder berichten.

Fazit

Die Urteile sind die ersten zweitinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Thema Honorararzt.

Krankenhausrechtlich verdichtet sich damit die Auffassung, wonach Honorararztverträge nicht erst seit dem PsychEntgG zulässig sind.

Darüber hinaus hat das Urteil auch Bedeutung für andere Formen der Tätigkeit nicht fest angestellter oder beamteter Ärzte, z. B. für entsendete Ärzte im Rahmen von Kooperationsverträgen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch die Sozialgerichtsbarkeit dieser Auffassung anschließt und den Willen des Gesetzgebers akzeptiert, die Tätigkeit von niedergelassenen Vertragsärzten im Krankenhaus zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Überwindung der überholten Sekto­rentrennung im Gesundheitswesen zu leisten.