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Mandanteninformationen   

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Eilmeldung - Gesetzgeber beabsichtigt Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Krankenhäuser auf zwei Jahre zu kürzen (PpSG)

Änderungsantrag der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG)

Mit einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) soll die Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Krankenhäuser sowie für Rückforderungen der Krankenkassen auf zwei Jahre verkürzt werden.

Die zweijährige Verjährungsfrist soll auch auf Forderungen anzuwenden sein, welche vor dem Inkrafttreten des PpSG (geplant am 1. Januar 2019) entstanden sind.

Dies hätte in der aktuellen Fassung des Änderungsantrags zur Folge, dass sowohl Vergütungsforderungen der Krankenhäuser als auch Rückforderungen der Krankenkassen aus dem Jahr 2016 bereits im Jahr 2018 zu verjähren drohen. Ältere Forderungen, insbesondere aus den Jahren 2014/2015, könnten aufgrund der geplanten rückwirkenden Anwendung der verkürzten Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PpSG als verjährt angesehen werden, obwohl die Verjährungsfrist nach aktuellem Recht noch nicht abgelaufen ist. Offene Posten der Jahre 2014 und 2015 wären dann ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr gegen die Krankenkassen durchsetzbar.

Anlass die BSG-Entscheidung zu Transportzeiten „Stroke Unit"

Ob der Gesetzgeber sich dieser Tatsache bewusst ist kann der Begründung des Änderungsantrags nicht entnommen werden. Laut der Begründung verfolgt er vor allem den Zweck, Rückforderungen der Krankenkassen zu beschränken. Anlass hierfür waren wohl die Urteile des BSG vom 19. Juni 2018 (Az. B 1 KR 38/17 R und B 1 KR 39/17 R) zu den „Stroke Unit"-OPS 8-98b/8-981 sowie die hauptsächlich von der Barmer massiv und rücksichtslos geltend gemachten Rückforderungen bei – nach der BSG-Rechtsprechung – nicht eingehaltener Transportzeit von maximal 30 Minuten.

Mit der geplanten Verkürzung der Verjährungsfrist würde die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen in zeitlicher Hinsicht deutlich begrenzt. Sollte der Änderungsantrag in seiner aktuellen Fassung beschlossen werden, wird sich dies auch auf die „Altforderungen" der Krankenhäuser direkt auswirken. Offene Forderungen, welche bis einschließlich 2016 entstanden sind, müssten dann noch im Jahr 2018 eingeklagt werden, um diese überhaupt noch verjährungshemmend durchsetzen zu können.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann noch nicht abgesehen werden, ob und in welcher Form der Änderungsantrag tatsächlich beschlossen wird. Wir raten daher von vorschnellem Handeln ab, empfehlen jedoch dringend zu prüfen, ob noch offene Forderungen aus den Jahren 2016 und früher bestehen. Entsprechende offene Posten sollten so vorbereitet werden, dass diese ggf. schnell (noch vor dem 31.Dezember 2018) eingeklagt werden können.

Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir in einer weiteren Mandanteninformation berichten.

Positiver Änderungsantrag bzgl. Möglichkeit zur rückwirkenden Klarstellung von OPS und ICD durch das DIMDI sowie Begrenzung des „wirtschaftlichen Alternativverhaltens"

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben noch zwei weitere interessante und positive Änderungsanträge beschlossen:

Das DIMDI soll durch eine Ergänzung in § 301 SGB V ermächtigt werden, bei Auslegungsfragen zu ICD- oder OPS-Schlüsseln Klarstellungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen zu können.

Ein Beispiel hierfür dürfte die Änderung des FAQ-Eintrags des DIMDI zum OPS 8-981/8-98b („Stroke Unit") sein. Hiermit hatte das DIMDI auf die verfehlte Auslegung dieser OPS durch das BSG reagiert.

Eine weitere Änderung betrifft die Frage von Fallzusammenführungen, § 8 Abs. 5 KHEntgG. Danach soll die FPV die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung abschließend regeln, auch im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Damit würde dem vom BSG und anderen Gerichten regelmäßig bemühten „wirtschaftlichen Alternativverhalten" zumindest im Rahmen der Fallzusammenführung der Boden entzogen werden.

Für Fragen und Ihre Beratung hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.