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Zytostatika - Rückzahlungsanspruch gesetzlicher Krankenkassen verneint

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 16.01.2018 zwei Berufungen von gesetzlichen Krankenkassen bzgl. der Rückzahlung von Umsatzsteuer auf Zytostatika zurückgewiesen (Aktenzeichen L 11 KR 4621/16 und L 11 KR 1723/17).

Kein Erstattungsanspruch

Der Senat verneinte einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch. Im Rahmen einer angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung hätten die Kliniken zwar durch die Zahlungen der Krankenkassen etwas erlangt. Es könne jedoch von einem Rechtsgrund gerade im Hinblick auf die erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen ausgegangen werden, auch wenn die Festsetzung noch unter Vorbehalt stehe. Richtiger Klagegegner sei in diesen Verfahren das Klinikum und nicht das jeweilige Abrechnungszentrum.

Keine vertragliche Nebenpflicht

Ferner wurde eine vertragliche Nebenpflicht verneint. Das Gericht stellte fest, dass die Kliniken keine Pflicht haben, von der Möglichkeit einer nachträglich umsatzsteuerfreien Behandlung Gebrauch zu machen. Die entsprechenden Leistungserbringer durften zum Zeitpunkt der Umsatzsteuererklärung von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehen.

Hintergrund

Hintergrund dieser Entscheidungen war ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzsteuerpflicht von Zytostatikazubereitungen für den ambulanten Bereich (Urteil vom 24.09.2014 – IV R 19/11). Eine Zytostatikaabgabe sei als ein mit dem Krankenhaus oder der Heilbehandlung verbundener Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 16 lit. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Diese Entscheidung nahmen Kostenträger zum Anlass, bei zahlreichen Leistungserbringern Rückzahlungen von angeblich zu viel bezahlter Umsatzsteuer zu fordern oder gar einzuklagen. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28.09.2016 ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die obersten Finanzbehörden herausgegeben (GZ III C 3 – S 7170/11/10004), wonach betroffene Krankenhäuser ein Wahlrecht haben. Die vor dem 01.04.2017 erbrachten Leistungen von Zytostatika konnten als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden mit der Folge, dass sie insoweit auch den Vorsteuerabzug beanspruchen können.

Revision zugelassen

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde in beiden Fällen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen
Diese erstmals von einem Landessozialgericht erfolgten Entscheidungen sind richtungsweisend, wobei stets darauf geachtet werden muss, auf welche Preisregelung im Sinne des § 129 a SGB V Bezug genommen wird. In diesen Berufungen wurden Regelungen aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen überprüft.

Fazit

Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind für die Leistungserbringerseite als sehr positiv zu werten. Eine abschließende Beurteilung der Handlungsoptionen wird erst nach Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe möglich sein. Jedenfalls sollten sich derzeit mit den Krankenkassen in Verhandlung befindliche Kliniken diese Rechtsauffassung zu eigen machen.