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Bundesverwaltungsgericht – Zentrumszuschlag – Die Entscheidungsgründe liegen vor

Wie wir bereits im September 2016 berichtet haben, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 8. September 2016 (AZ. 3 C 6.15, 3 C 11.15; 3 C 12.15, 3 C 13.15) entschieden, dass die Vereinbarung eines Zentrumszuschlages nach § 5 Abs. 3 KHEntgG (in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung – a.F.) nur bei Vorliegen eines speziellen Versorgungsauftrages zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Das BVerwG stellt zunächst fest, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung ist und damit Art, Inhalt und Umfang der Leistungen festlegt.

Weiter verweist es auf den Wortlaut von § 5 Abs. 3 KHEntgG (a.F.), in dem die Vereinbarung des Zentrumszuschlages „auf der Grundlage der Vorgaben dieses Gesetzes" zu treffen ist. „Zu diesen Vorgaben gehört auch die Bindung an den Versorgungsauftrag nach § 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG."

Für die Annahme eines Versorgungsauftrages reicht die Ausweisung des entsprechenden Fachgebietes im Krankenhausplan nicht aus. „Denn die Anerkennung als zuschlagsfähige Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEntgG setzt einen speziellen Versorgungsauftrag voraus."

Das BVerwG führt zur weiteren Begründung seiner Entscheidung außerdem die Neuregelung des Zentrumszuschlages durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) an. Danach sind besondere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG (n.F.) im Krankenhausplan festzulegen oder auszuweisen oder im Einzelfall durch die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Krankenhaus festzulegen. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien führt das BVerwG aus: „Dass die Ergänzung des § 2 Abs. 2 KHEntgG dort als Klarstellung bezeichnet wird, zeigt, dass der Normgeber des Krankenhausstrukturgesetzes auch nach der bisherigen Rechtslage einen speziellen Versorgungsauftrag für erforderlich hält."

Auch aus der unterschiedlichen Regelungsstruktur des Sicherstellungszuschlages nach § 5 Abs. 2 KHEntgG (a.F.), der vorsieht, dass die Krankenhausplanungsbehörde die Gewährung des Sicherstellungszuschlages dem Grunde nach zu treffen hat, lässt sich nach Ansicht des BVerwG nicht ableiten, dass es für den Zentrumszuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG (a.F.) keiner weiteren besonderen Ausweisung bedürfe.

Schließlich leitet das Gericht das Erfordernis eines be-sonderen Versorgungsauftrages aus dem Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsrechtes ab.

Die Pressemitteilung ließ die Erwartung zu, dass es zum einen Ausnahmen zum „Regelfall" der krankenhausplanerischen Ausweisung geben könnte, und zum anderen, dass nicht durch die Festlegung im Krankenhausplan, sondern auch „sonst durch eine Entscheidung des Landes" die besonderen Aufgaben zugewiesen werden können.

Den Entscheidungsgründen sind indes bei erster Sichtung keine Ausnahmen vom Regelfall zu entnehmen.

Auswirkungen

Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 31.12.2015. Insofern ist es „rückwirkend." Bestandskräftig genehmigte Zentrumszuschläge für die Budgetjahre bis 2015 sind von dem Urteil nicht betroffen. Ab dem 01.01.2016 gilt das neue Recht. Bestandskräftig genehmigte Zentrumszuschläge aus der Zeit vor dem 01.01.2016 sind gem. § 5 Abs. 3 KHEntgG n.F. bis 31.12.2017 zu den bisherigen Bedingungen weiter zu vereinbaren.

Das Urteil benachteiligt die Kliniken in den Bundesländern, in denen die Krankenhausplanungsbehörde die Ausweisung von Zentren bzw. Schwerpunkten in der Vergangenheit abgelehnt hat.
Soweit diese Kliniken für zurückliegende Entgeltzeiträume einen Zentrumszuschlag vereinbaren bzw. festsetzen lassen wollen, besteht nunmehr lediglich die Möglichkeit der Zuweisung „des besonderen Versorgungsauftrages" durch eine Einzelfallentscheidung der Krankenhausplanungsbehörde.