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Reduzierung von Arztstellen durch die Hintertür?

Die im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vorgesehene Reduzierung der Vertragsarztsitze in überversorgten Gebieten hat bei vielen Ärzten für Schrecken gesorgt.

Doch schon jetzt ist Vorsicht bei der Nachbesetzung von Arztstellen geboten.

Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Januar 2015

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. Januar 2015 – L 12 KA 31/14 entschieden, dass der Verzicht auf eine volle Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ mit 23,5 Wochenstunden (Faktor 0,75) dazu führt, dass die Arztstelle nur in diesem Umfang fortbesteht und somit eine ¼-Arztstelle „eingezogen" wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein HNO-Arzt hatte auf seine Vollzulassung in einem gesperrten Planungsbereich verzichtet, um sich beim klagenden MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden anstellen zu lassen. Nachdem der Arzt seine Tätigkeit im MVZ beendet hatte, beantragte dieses Anstellungsgenehmigungen für zwei Ärzte (10 Wochenstunden und 30 Wochenstunden).

Der Zulassungsausschuss genehmigte die Anstellung des zweiten Arztes jedoch nur in einem Umfang von 20 Stunden und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Verzichte ein Arzt auf seine Zulassung, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden, müsse er mindestens ein Quartal wenigstens 31 Wochenstunden angestellt sein, um den Bedarfsanrechnungsfaktor von 1,0 aufrecht zu erhalten. Vorliegend sei der Arzt jedoch nur mit 23,5 Stunden angestellt worden, was lediglich einem Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor von 0,75 entspreche. Demzufolge sei die Nachbesetzung auch nur in diesem Umfang, d.h. bis maximal 30 Wochenstunden möglich. Der Berufungsausschuss hat den Widerspruch des MVZ zurückgewiesen.

Das LSG bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses. Es habe von vorneherein eine Umwandlung einer Vollzulassung in eine ¾-Arztstelle vorgelegen, so dass eine vakante nachbesetzungsfähige ¼-Arztstelle nicht bestehe. Die BSG-Rechtsprechung, wonach Vakanzen von nur ¼-Arztstellen sanktionslos bleiben, setze voraus, dass zunächst die Vollzulassung in eine Arztstelle mit einem 1,0 Versorgungsauftrag umgewandelt worden sei und auf dieser Arztstelle für einen gewissen Zeitraum Ärzte in entsprechendem Umfang tätig seien.

Fazit

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Für Ärzte und MVZs bedeutet diese Entscheidung, dass der Tätigkeitsumfang nach der Umwandlung der Zulassung dem bisherigen Versorgungsauftrag entsprechen muss. Zumal im Falle der Rückumwandlung der Arztstelle in eine Zulassung eine weitere ¼- Arztstelle „eingezogen" wird, da nach der Rechtsprechung des LSG Bayern die Umwandlung nur möglich ist, wenn der Beschäftigungsumfang einer halben oder vollen Zulassung entspricht. Die ¾-Arztstelle kann damit nur in eine halbe Zulassung umgewandelt werden.