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Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – Änderungen bei der Hilfsmittelversorgung für SPZ- und MZEB-Patienten

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) beschlossen.

Das Gesetz ergänzt § 33 SGB V in Absatz 5c um eine Vermutungsregelung für die Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Hilfsmittel: Danach gilt eine Hilfsmittelversorgung als erforderlich, wenn sich der Versicherte in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder in einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.

Eine konkrete Empfehlung im Sinne der Norm kann jede verkörperte Erklärung des im SPZ oder MZEB tätigen behandelnden Arztes sein, die erkennen lässt, dass die beantragte Hilfsmittelversorgung für notwendig erachtet wird (BT-Drs. 20/11853, S. 43).

Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von einer medizinischen Erforderlichkeit auszugehen, soweit nicht offenkundig ist, dass eine medizinische Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung nicht vorliegt, etwa im Fall von offensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen (BT-Drs. 20/11853, S. 43).

Die Regelung dient der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Kindern und Erwachsenen, die in einem SPZ oder einem MZEB versorgt werden. Sie schränkt das Prüfprogramm der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung ein und soll so eine zeitnahe Hilfsmittelversorgung für diese Personen sicherstellen (BT-Drs. 20/11853, S. 43).