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BSG: Gesellschafterwechsel einer MVZ-Trägergesellschaft ist nicht genehmigungspflichtig / Bürgschaft kann von einer (Krankenhaus-)GmbH abgegeben werden

Mit Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (Az. B 6 KA 36/13 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) Klarheit zum Gesellschafterwechsel von MVZ-Trägergesellschaften geschaffen.

Streitig war, wer für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben wird, die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V abgeben muss und ob ein Gesellschafterwechsel durch den Zulassungsausschuss (ZA) genehmigt werden muss.

Eine MVZ-GmbH hatte im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall den ZA für Ärzte Köln (ZA) unter Übersendung der Bürgschaftserklärungen u.a. darüber unterrichtet, dass sie ihre Gesellschaftsanteile an der MVZ-Trägergesellschaft an eine Krankenhaus gGmbH veräußert habe. Diese war gründungsberechtigt i. S. d. § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V, da sie als Krankenhausträgerin in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen war.

Der ZA erließ einen Beschluss wonach er den Gesellschafterwechsel „zur Kenntnis nehme" und feststelle, dass ab Tag x die Krankenhaus gGmbH die Trägerschaft des MVZ übernehme.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) geltend, der Zulassungsausschuss habe die Voraussetzungen der Gründereigenschaft nicht geprüft. Eine Krankenhaus-GmbH könne ihrerseits keine Bürgschaftserklärung zugunsten einer MVZ-GmbH abgeben, weil damit der Zweck der Bürgschaft nicht erreicht werden könne. Erforderlich seien Bürgschaftserklärungen der dahinter stehenden natürlichen Personen.

Entscheidungsinhalt

Das BSG hat die Rechtsauffassung der klagenden KV zurückgewiesen und führt in seinem Terminsbericht aus:

Solange die rechtliche Identität der Träger-GmbH als juristische Person unverändert bleibt, sei der Zulassungsstatus des MVZ nicht betroffen. Eine Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Allerdings müsse ein solcher Wechsel dem ZA gemeldet werden, wenn und soweit sich daraus Konsequenzen für die Stellung von Bürgschaften nach § 95 Abs 2 Satz 6 SGB V ergeben.

Diese Bürgschaftserklärungen müssten die aktuellen Gesellschafter der Träger-GmbH abgeben. Wenn die neuen Gesellschafter der Träger-GmbH ihrerseits GmbHen sind, erfüllten die von diesen Gesellschaften abgegeben Bürgschaftserklärungen die gesetzlichen Voraussetzungen. Sei wie hier eine Krankenhaus-GmbH Alleingesellschafterin der MVZ-Träger-GmbH, reiche es aus, wenn die Krankenhaus-GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgebe. Ein Rückgriff auf die hinter dieser GmbH stehenden Gesellschafter als zur Stellung der Bürgschaft verpflichtete natürliche oder juristische Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen und sei im Gesetzgebungsverfahren auch nicht übersehen worden.