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Schiedsstelle Bayern setzt Zentrumszuschlag für ein endoprothetisches Zentrum der Maximalversorgung fest

Die Schiedsstelle Bayern nach § 18 a KHG hat am 6. April 2016 für das Budgetjahr 2012 einen Zentrumszuschlag für ein Endoprothetikzentrum der Maximalversorgung festgesetzt.

Nach unserer Kenntnis ist damit bundesweit erstmals ein Zentrumszuschlag für ein Endoprothetikzentrum festgesetzt worden.

Die Schiedsstelle Bayern ist in ihrer Entscheidung dem Antrag der Klinik weitestgehend gefolgt. Lediglich einzelne Kostenpositionen hat die Schiedsstelle für nicht zuschlagsfähig gehalten oder in der Höhe einen Abschlag vorgenommen.

Kein Planungserfordernis

Nach Auffassung der Schiedsstelle Bayern spricht gegen die Zentrumseigenschaft nicht, dass die Klinik weder im Krankenhausplan des Landes Bayern für 2012 als Zentrum ausgewiesen war, noch einen entsprechenden Feststellungsbescheid erhalten hat.

Die Schiedsstelle weist in ihrer Begründung mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Nichtausweisung von Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtungen im Krankenhausplan dazu führt, dass die Gewährung eines Zuschlags ausgeschlossen ist, bisher nicht entschieden hat.

Die Auffassung des OVG Lüneburg und des VGH Kassel, welche beide eine konkrete Planung von Zentren im Krankenhausplan des Landes sowie die Umsetzungen dieser Planungen durch konkrete Feststellungsbescheide für erforderlich halten, teilt die Schiedsstelle ausdrücklich nicht.

Die Schiedsstelle folgt mit ihrer Entscheidung auch nicht dem – nicht rechtskräftigen – Urteil des VG München vom 9. September 2015, über das wir im letzten Jahr bereits berichtet hatten.
Die Schiedsstelle geht davon aus, dass ein Krankenhaus in der Ausgestaltung seiner Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich frei ist, solange keine diese beschränkende normative Festlegung vorliegt.

Sie führt hierzu in ihrer Begründung aus:

„Ohne das Vorliegen einer solchen gesetzlichen Beschränkung kann das Krankenhaus geltend machen, dass es ein Zentrum im krankenhausrechtlichen Sinne betreibe und dafür Anspruch auf Zentrumszuschläge habe, unabhängig davon, ob es ausdrücklich im Krankenhausplan oder im Feststellungsbescheid als Zentrum ausgewiesen ist."

Da weder das Bayerische Krankenhausgesetz noch der Krankenhausplan einen Planungsvorbehalt oder sonstige Beschränkungen für Zentren enthalten, seien Krankenhäuser frei in ihrer Entscheidung ein Zentrum zu betreiben.

Allein ein entsprechender Versorgungsauftrag und die allgemeinen Voraussetzungen eines Zentrums müssten hierfür vorliegen. Da die Klinik vorliegend mit den Fachrichtungen Chirurgie und Orthopädie im Krankenhausplan 2012 ausgewiesen ist, liege ein entsprechender Versorgungsauftrag vor. Auch ist die Klinik nach Auffassung der Schiedsstelle in diesem Bereich besonders spezialisiert.

Die Schiedsstelle verweist im Übrigen auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Mai 2014 aufgestellten Voraussetzungen, wonach unter einem Zentrum im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG eine Einrichtung zu verstehen ist, die in dem betreffenden medizinischen Fachgebiet besonderes spezialisiert ist und sich auf Grund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG sei zudem noch zu entnehmen, dass sich die Einrichtung durch Wahrnehmung spezieller Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden muss.

Nach zutreffender Feststellung der Schiedsstelle sind weitergehende Vorgaben aus dem Zentrumsbegriff nicht verbindlich abzuleiten.

Einzelne Kosten

Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung folgende Kostenpositionen grundsätzlich als zuschlagsfähig anerkannt:

- Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland
- Studiendurchführung
- Prüfarztausbildung
- Zertifizierungskosten (auch Kosten der Re-Zertifizierung)
- Fortbildungskosten, jedoch nur für externe Mitarbeiter
- Sachkosten

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass die Kassen beantragen werden, den Festsetzungen der Schiedsstelle in Bezug auf den Zentrumszuschlag die Genehmigung zu versagen und ggf. den Klageweg beschreiten. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Planungserfordernisses bleibt abzuwarten.

Betroffenen Kliniken kann derzeit nach der Entscheidung gleichwohl nur geraten werden, Zentrumszuschläge weiterhin zu fordern und die Schiedsstelle anzurufen.

Für weitergehende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.