Mandanteninformationen   

Juni 2013 Mandanteninformation als PDF downloaden

BVerwG v. 30. Mai 2013: Mehrleistungsabschlag nicht genehmigungspflichtig – Revision der Kassen zurückgewiesen

Wir berichten über die mündliche Verhandlung des BVerwG am 30.05.2013. Einzelheiten werden dem endgültigen Urteil zu entnehmen sein.

Beteiligt waren die AOK Bayern und 2 andere als Kläger (Vertretung: Gleiss Lutz), der Freistaat Bayern als Beklagter (Vertretung: Landesanwaltschaft), der Vertreter der Bundesinteresses und der betroffene Klinikträger als Beigeladener (Vertretung: Seufert Rechtsanwälte).

Gegenstand des Verfahrens

Wir hatten über dieses Verfahren schon im Frühjahr 2012. berichtet. Die Kassen hatten einen Genehmigungsbescheid angegriffen, weil die Behörde den (nach Auffassung der Kassen zu niedrigen) Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG für das Jahr 2011 nicht geprüft und nicht zum Gegenstand der Genehmigung gemacht hatte. Das VG Würzburg hatte eine Klage der Kassen abgewiesen (Urt. v. 08.03.2012). Die Revision der Kassen wurde nun ebenfalls zurückgewiesen (BVerwG 3 C 16/12).

Entscheidungsinhalt

Das Bundesverwaltungsgericht dürfte nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung der Auffassung sein, dass der Mehrleistungsabschlag nicht der Genehmigungspflicht unterliegt. Derzeit liegt nur der Entscheidungstenor vor; einen Terminsbericht des Gerichts gibt es derzeit nicht. Wir werden nach Vorliegen der Urteilsgründe wieder berichten.

Fazit und Bewertung

Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung und wird von den Behörden und Gerichten ohne Zweifel beachtet werden. Es ist daher für die Praxis als verbindlich zugrundezulegen.

Der Mehrleistungsabschlag ist (vorbehaltlich der Urteilsgründe im Einzelnen)  nicht Genehmigungsgegenstand und kann voraussichtlich nicht mehr durch Anfechtung der Genehmigung nach § 14 Abs. 1 KHEntgG angegriffen werden. Dem vollständigen Urteil werden möglicherweise weiterführende Hinweise zum zutreffenden Rechtsschutz zu entnehmen sein.

Die Frage kann v.a. für die Jahre 2013 und 2014 relevant werden. Hier drohen Mehrleistungsabschläge von 50 % (kumuliert), so dass die gerichtliche Überprüfung der Abschlagspflicht und der Befreiungstatbestände für die Klinikträger von erhöhtem wirtschaftlichem Interesse sein wird.