Trotz heftiger Kritik von Arbeitgebern und Gewerkschaften hat der Bundestag am 3. Juli 2014 den Mindestlohn beschlossen. Mit der Regelung steigt der Lohn ab dem 1. Juli 2015 auf mindestens EUR 8,50 in der Stunde. Neben den Koalitionsfraktionen von Union und SPD votierten auch die Grünen für den Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD). Die Abgeordneten der Linke enthielten sich.
Das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie", wie das Gesetz für den Mindestlohn etwas euphemistisch heißt, tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 11. Juli 2014 nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es ist momentan noch nicht in einem Dokument zusammengefasst. Eine konsolidierte Fassung wird es erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt geben. Bis dahin ergibt sich der Gesetzestext aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales.
Übergangsregelungen
Für einige Branchen gibt es Übergangsregelungen bis 2017. So dürfen Unternehmen in Branchen, die sich mit den Gewerkschaften auf einen Tarifvertrag einigen, bis zu diesem Stichtag weniger zahlen.
Wer legt den Mindestlohn fest?
Der Mindestlohn wird zuerst von der Politik festgelegt und anschließend von einer Mindestlohnkommission ausgehandelt, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind. Diese wird 2016 das erste Mal über eine Anhebung des Mindestlohnes beraten und dann alle zwei Jahre. Allerdings gilt der gleiche Lohn nicht für alle.
Ausnahmeregelung
Bis zuletzt heftig umstrittenen Ausnahmeregelungen gelten für:
• Saisonarbeiter: Für sie gilt der Lohn von EUR 8,50 zwar von Anfang an, allerdings werden die
Tage, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 ausgeweitet,
befristet auf vier Jahre. Kost und Logis können angerechnet werden.
• Praktikanten: Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium sind von der Mindestlohnregelung
ausgenommen ebenso wie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten. Nach Abschluss der
Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn dann aber grundsätzlich auch für
Praktikanten. Einzige Ausnahme: Die Praktikanten wollten in einem anderen als dem bis
dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Erfahrungen sammeln.
• Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende: Sie sind dauerhaft vom Mindestlohn
ausgenommen.
• Langzeitarbeitslose: Für sie gilt der Mindestlohn für die ersten sechs Monate in einem neuen
Beschäftigungsverhältnis nicht.
• Zeitungszusteller: Für Zeitungszusteller werden die EUR 8,50 zwischen 2015 und 2017
stufenweise eingeführt. Verleger müssen demnach für ihre Mini-Jobber im ersten Jahr
25 Prozent unter diesem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann nur noch
15 Prozent weniger sein. Von 2017 an gilt dann auch hier der Mindestlohn. Sollte die
Kommission in der Zeit Anhebungen beschließen, gilt dieser neue Tarif ab 2018 auch für
Zeitungszusteller