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Minimalinvasive Herzklappeninterventionen: Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Mindeststandards

Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss konkrete Voraussetzungen für kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI) und das Clipverfahren an der Mitralklappe (transvenöse Clip-Rekonstruktion der Mitralklappe) festgelegt.

TAVI-Leistungen

Die Indikationsstellung für TAVI-Leistungen wird interdisziplinär zwischen Kardiologie, Herzchirurgie und Anästhesiologie (HEART-Team) abgestimmt.

Die Durchführung des Eingriffs erfolgt unter durchgehender Anwesenheit sämtlicher Teammitglieder. Das Krankenhaus muss über beide Fachabteilungen – Kardiologie und Herzchirurgie – verfügen.

Krankenhäuser mit kardiologischen Fachabteilungen, die vorstehende Anforderungen nicht erfüllen, wird eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2016 eingeräumt, sofern sie TAVI-Leistungen zwischen dem 01.01.2013 und 30.06.2014 erbracht haben.

Die Verfügbarkeit einer herzchirurgischen Versorgung kann bis zum 30.06.2016 durch Kooperationsvereinbarungen sichergestellt werden. Danach ist eine herzchirurgische Fachabteilung vorzuhalten.

Clipverfahren an der Mitralklappe

Für das Clipverfahren muss das Krankenhaus mindestens über eine der beiden Fachabteilungen verfügen und in diesem Fall Kooperationsvereinbarungen mit externen Fachabteilungen vorhalten.

Ausblick

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach Veröffentlichung von Beschlusstext und tragenden Gründen kann beurteilt werden, welche Konsequenzen – insbesondere für den Inhalt der Kooperationsvereinbarung sowie die Qualifikation und Verfügbarkeit des ärztlichen und pflegerischen Personals – aus der Regelung folgen. Wir werden über den Fortgang berichten.