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Verjährung zum 31. Dezember 2013

Zum Jahresende 2013 verjähren die im Laufe des Jahres 2009 fällig gewordenen, aber noch nicht bezahlten Krankenhausforderungen gegenüber den Krankenkassen.

Dieses Jahr stellt sich das besondere Problem, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen nach neuer Rechtslage gem. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG vor Klageerhebung der neue Schlichtungsausschuss gem. § 17 c Abs. 4 KHG anzurufen ist. Dies betrifft Fälle mit einer strittigen Forderung bis zu 2.000 EUR, bei denen ein MDK-Prüfverfahren gem. § 275 Abs. 1 c SGB V durchgeführt wurde.

Andere offene Forderungen sind wie in der Vergangenheit spätestens bis zum 31. Dezember 2013 mit der Klage bei Gericht anhängig zu machen. Das heißt, die Klageschrift muss bis spätestens 31. Dezember 2013 um 24.00 Uhr bei Gericht eingegangen sein. Die Klageerhebung kann durch Telefax erfolgen, wenn die Übersendung der Originalklage unmittelbar danach erfolgt.

Streitiger Wert unter € 2.000 nach MDK-Prüfverfahren gem. § 275 Abs. 1c SGB V

Beläuft sich der streitige Forderungsbetrag nach Durchführung des MDK-Prüfverfahrens gem. § 275 Abs. 1 c SGB V hingegen auf unter € 2.000, ist gem. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG vor Klageerhebung zunächst der Schlichtungsausschuss anzurufen.

Fehlen der Schlichtungsausschüsse in den meisten Bundesländern

Derzeit scheitert die Anrufung der Schlichtungsausschüsse jedoch in fast allen Bundesländern daran, dass diese Schlichtungsausschüsse noch nicht eingerichtet sind. Die in einigen Bundesländern bislang bestehenden Vereinbarungen über die alten Schlichtungsausschüsse für Stichprobenprüfungen wurden teilweise gekündigt, teilweise bestehen Fortgeltungsregelungen.

Es muss daher in jedem Bundesland durch Anfrage bei der Landeskrankenhausgesellschaft geklärt werden, ob ein Schlichtungsausschuss gem. § 17c Abs. 4 KHG besteht. Wo ein solcher Schlichtungsausschuss existiert, ist dieser bis 31. Dezember 2013 anzurufen.

Verjährungshemmende Vereinbarungen oder Einredeverzicht

Fehlt es an einem Schlichtungsausschuss, müssen die Krankenhäuser mit jeder einzelnen Krankenkasse den Abschluss einer schriftlichen verjährungshemmenden Vereinbarung oder eine schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung anstreben. Gelingt dies, kann die Einrichtung der Schlichtungsausschüsse abgewartet und danach das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchgeführt werden.

Sonst: Klageerhebung

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande oder weigert sich die Krankenkasse, den Einredeverzicht schriftlich zu erklären, empfehlen wir, Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Auch wenn diese mangels Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens beim Schlichtungsausschuss unzulässig sein sollte, hemmt sie dennoch die Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung endet dann erst 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Bis zum Ablauf dieser 6 Monate muss dann der Schlichtungsausschuss angerufen werden, sonst tritt Verjährung ein.

Vorsorgliche Anrufung des Schlichtungsausschusses

Ergänzend zu einer ggf. zu erhebenden verjährungs-hemmenden Klage empfehlen wir, bei jeglichen Zweifeln am Bestehen des Schlichtungsausschusses, insbesondere bei Fehlen einer Geschäftsstelle, den Schlichtungsantrag an die den Schlichtungsausschuss bildenden Verbände zu senden mit der Aufforderung, eine Geschäftsstelle bekanntzugeben oder einzurichten. Dies sind in der Regel die Krankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Kassen.