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Keine Zentrumszuschläge in Bayern?

Zentrumszuschlag nur bei krankenhausplanerischer Festlegung?

Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 09. September 2015 (Az. M 9 K 13.1430) entschieden, dass die Vereinbarung bzw. Festsetzung eines Zentrumzuschlages durch die Schiedsstelle voraussetzt, dass der hierfür notwendige Versorgungsauftrag durch eine Ausweisung als Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtung im Krankenhausplan oder auf sonstige Weise durch eine Entscheidung über die Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft der Krankenhausplanungsbehörde festgestellt wird.

So führt das Gericht aus, dass die in Bayern durchgeführte Rahmenplanung nicht ausreicht, um einen besonderen Versorgungsauftrag für Zentren und Schwerpunkte zu begründen. So sei auch der bayerische Gesetzgeber nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayKrG davon ausgegangen, „dass spezifische Versorgungsschwerpunkte, bei denen es sich auch um Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2, Nr. 4 KHEntgG handeln kann, einer planerischen Festlegung bedürfen und dass diese Festlegung ins fachliche Ermessen gestellt wird." Das Verwaltungsgericht München folgt mit diesem Urteil der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 15.04.2015, Az. 13 LC 284/12) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 07.05.2015, Az. 5 A 713.13).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2014 (Az. 3 C 8/13 und 3 C 9/13) die Frage nach der Notwendigkeit der krankenhausplanerischen Ausweisung eines Zentrums ausdrücklich offen gelassen.

Zuschlagshöhe

Für die Höhe des Zuschlages hat das Verwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bekräftigt und eine Pauschalierung des Kostenaufwandes zugelassen.

Empfehlung/weiteres Vorgehen

Das Urteil des VG München ist nicht rechtskräftig, sondern wird mit der Berufung angefochten. Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch ggf. das Bundesverwaltungsgericht können die Frage der Planaufnahme von Zentren gänzlich anders beurteilen. Daher können Ansprüche auf Zentrumszuschläge weiterhin geltend gemacht werden. Bei Verweigerung durch die Kassen kann die Schiedsstelle angerufen und der Klageweg beschritten werden; das Urteil des VG München ist nicht präjudiziell.

Unbeschadet dessen ist zu empfehlen, vorsorglich und auch im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen des KHSG für die Zentren entsprechende Anträge auf Planaufnahme zu stellen.

Von großer Bedeutung ist die Ausführung des Gerichts, wonach das Ministerium auch auf „sonstige Weise" eine Entscheidung über die Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft treffen kann. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass bereits vor Erteilung eines förmlichen Planaufnahmebescheids formlose Entscheidungen zur Zentrumseigenschaft bei der Behörde beantragt werden.

Für ergänzende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.