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VG Köln bejaht Möglichkeit einer teilweisen Genehmigung sowie Versagung von Schiedsstellenfestsetzungen

Hintergrund

Die Festsetzungen einer Schiedsstelle sind von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag zu genehmigen, wenn sie gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist die Genehmigung zu versagen.

Dabei gibt es immer wieder Fälle, in denen lediglich ein selbstständiger, abtrennbarer Teil der Schiedsstellenfestsetzung gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

Einige Genehmigungsbehörden vertreten die Ansicht, dass auch in einem solchen Fall lediglich eine einheitliche Versagung der Genehmigung der Festsetzung möglich sei.

Über Anträge auf teilweise Genehmigung oder Nichtgenehmigung könne daher nicht entschieden werden.

Dadurch werden Krankenhäuser, die lediglich teilweise von einer Schiedsstellenentscheidung belastet sind, gezwungen, dennoch eine einheitliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

Entscheidung des VG Köln

In seinem Urteil vom 24. Oktober 2017 hat das VG Köln die Teilbarkeit der Genehmigungsentscheidung bejaht.

Es müsse weder ein Antrag auf vollständige Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des Schiedsstellenbeschlusses gestellt werden, noch sei ein Verbot einer teilweisen Genehmigung oder Nichtgenehmigung ersichtlich.

Das Gesetz gehe schon im Grundsatz von einer Teilbarkeit der Entgeltvereinbarung bzw. -festsetzung aus. Könnten sich die Vertragsparteien nicht einigen, könnten sie eine Vereinbarung über den unstreitigen Teil der Entgelte abschließen.

Mit dieser liege über den unstreitigen Teil eine abschließende Regelung vor, die in der Folge nur um den von der Entscheidung der Schiedsstelle betroffenen Teil ergänzt werde. Diese entscheide ihrerseits nur noch über den weiterhin streitigen Teil.

Auch im Rahmen einer Rechtmäßigkeitskontrolle, auf welche die Genehmigungsbehörde beschränkt ist, sei das Ergebnis einer Teilrechtswidrigkeit solange möglich, wie auch der Prüfungsgegenstand selbst teilbar sei.

Die Teilbarkeit des Prüfungsgegenstandes müsse im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Sie sei aber zu bejahen, wenn der fragliche Teil mit den übrigen Regelungen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stünde, sondern die übrigen Teile auch selbständig bestehen könnten und durch die Teilaufhebung nicht eine andere Bedeutung erlangen würden.

Im konkreten Fall hat das VG Köln nach diesen Grundsätzen die Teilbarkeit einer Festsetzung von Zuschlägen sowohl im Verhältnis zu Entgelten als auch im Verhältnis der Zuschläge zueinander bejaht.

Das VG Köln führte zudem aus, dass einer Teilbarkeit auch die Rechtsprechung des BVerwG nicht entgegenstünde.

Dieses sei zwar noch lediglich von einer einheitlichen Entscheidungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörde ausgegangen, der zugrunde liegende Sachverhalt habe sich jedoch infolge der Einführung des Fallpauschalensystems geändert.

Fazit und Bewertung

Die Entscheidung des Gerichts ermöglicht es Krankenhäusern, die von einer Schiedsstellenentscheidung nur teilweise belastet sind, die Nichtgenehmigung dieses Teils sowie die Genehmigung des rechtmäßigen Teils der Festsetzung zu beantragen, soweit diese unterschiedliche, teilbare Sachverhalte betreffen.