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Schiedsstelle Niedersachsen lehnt allgemeine Nachweispflicht zur Umsetzung der Psych-PV ab

Die Schiedsstelle Niedersachsen hat mit Zwischenbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Az. SK 07/2014 u.a.) eine allgemeine Nachweispflicht für die Umsetzung der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) abgelehnt.

Sachverhalt

Das Krankenhaus, ein psychiatrisches Fachklinikum, hatte für die vergangenen Jahre nachgewiesen, dass es zusätzlich vereinbarte Stellen nach der Psych-PV auch besetzt hat. Die Finanzierung dieser Stellen hatte auf § 6 Abs. 4 BPflV a. F. beruht. Es ging also um die Nachfinanzierung von nicht besetzten Psych-PV-Stellen zum Stichtag 31.12.2008.

Für das Jahr 2014 wurden keine zusätzlichen Stellen nach § 6 Abs. 4 Psych-PV gefordert. Dennoch forderten die Krankenkassen weiterhin einen umfangreichen Nachweis über die jahresdurchschnittliche Besetzung der in der Vergangenheit vereinbarten Stellen und eine Rückerstattung von Budgetanteilen für den Fall der Nichtumsetzung. Das Krankenhaus war zu einer solchen Nebenabrede nicht mehr bereit.

Schiedsstellenbeschluss

Die Schiedsstelle Niedersachsen sah für eine allgemeine Nachweispflicht keine Rechtsgrundlage. Bei den in § 6 Abs. 4 BPflV a. F. und § 18 Abs. 2 BPflV n. F. geregelten Nachweispflichten handele es sich um Ausnahmevorschriften, die nicht verallgemeinert werden könnten. Auch § 4 Abs. 4 Nr. 2 Psych-PV sei nicht anwendbar. So die bislang nur mündlich vorgetragene Begründung.

Bewertung

Die Entscheidung der Schiedsstelle Niedersachsen ist zu begrüßen. Eine allgemeine Nachweispflicht wäre mit dem Grundgedanken der Psych-PV – der prospektiven Vereinbarung eines medizinisch-leistungsgerechten Budgets – nicht vereinbar. Zu Recht wird eine solche Nachweispflicht auch im Schrifttum abgelehnt (siehe Clemens, MedR 2012, S. 769/774).

Psychiatrischen Krankenhäusern ist daher weiterhin zu empfehlen, die Vereinbarung von Nebenabreden zur Umsetzung der Psych-PV abzulehnen. Ein Nachweis kommt nur in den explizit im Gesetz geregelten Fällen in Betracht (§ 18 Abs. 2 BPflV n. F.).