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Entscheidung der Senatsverwaltung Berlin über Schiedsspruch zu Onkologischem Schwerpunkt

Die Berliner Senatsverwaltung als Genehmigungsbehörde gem. § 14 KHEntgG hat Anfang September 2013 einem Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Berlin die Genehmigung versagt.

Senatsverwaltung bejaht Anspruch dem Grunde nach

Die Genehmigungsbehörde hat den Anspruch dem Grunde nach allerdings bejaht.

Der Begriff Zentrum oder Schwerpunkt sei gesetzlich nicht definiert. Die Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft könne aber immer dann angenommen werden, wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausplan durch den Feststellungsbescheid als Zentrum oder Schwerpunkt­krankenhaus mit besonderen Aufgaben ausgewiesen ist. Dies sei vorliegend der Fall. Weiterhin seien die Voraussetzungen erfüllt, dass nicht alle Krankenhäuser diese besonderen Aufgaben wahrnehmen sowie diese nicht von den Fallpauschalen erfasst seien.

Anspruch lediglich der Höhe nach beanstandet

Die Senatsverwaltung hat dem Schiedsstellenbeschluss lediglich deswegen die Genehmigung versagt, weil nach ihrer Auffassung lediglich die Tumorkonferenzen, die psychoonkologische Betreuung der Patienten sowie das Führen des klinischen Krebsregisters als besondere Aufgaben Berücksichtigung finden könnten.

Weitere von der Schiedsstelle berücksichtigte Aufgaben seien keine besonderen Aufgaben mit unmittelbarem Bezug zur stationären Versorgung und daher nicht in die Zuschlagsermittlung einzubeziehen.

Rechtlicher Ausblick

Wird die Genehmigung versagt, ist die Schiedsstelle gem. § 14 Abs. 3 KHEntgG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden, sofern eine der Vertragsparteien dies beantragt.

Gegen die dann ergehende Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle ist gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 KHG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.