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OVG NRW bejaht Ausgleich der verspätungsbedingten Mindererlöse für im Vorjahr nicht vereinbarte NUB

Hintergrund

Seit einigen Jahren besteht bei verschiedenen Häusern Streit mit den Kostenträgern darüber, ob ein verspätungsbedingter Mindererlösausgleich für die sogenannten „neuen NUB" vorzunehmen ist.

Hierbei vertraten die Krankenhäuser die Ansicht, dass diese Mindererlöse auch dann auszugleichen seien, wenn es sich um Entgelte handle, die erst nach Beginn des Vereinbarungszeitraums genehmigt worden seien und mangels Vorjahresvereinbarung nicht weiter erhoben werden könnten.

Die Kostenträger waren hingegen der Auffassung, ohne Weitererhebung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mindererlösausgleich nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung zum Mindererlösausgleich sei nicht möglich.

Eine Abrechnung der erbrachten Entgelte sei vor einer Genehmigung ausgeschlossen, daher auch der Ausgleich nicht möglich.

Entscheidung

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2017 der Ansicht des Krankenhauses gefolgt und hat einen Ausgleichsanspruch für neue NUB unter analoger Anwendung der gesetzlichen Regelung zum Mindererlösausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG bejaht.

So werde der Anspruch des Krankenhauses auf sachgerechte und zeitnahe Vergütung gesichert. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und entspräche der gesetzlichen Forderung nach einer wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.

Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, einen Zahlbetragsausgleich im Fall einer Preisdifferenz bei in den Vorjahren bereits vereinbarten NUB zuzulassen, einen solchen aber auszuschließen, wenn zuvor kein Entgelt abgerechnet werden durfte.

Fazit

Die Ablehnung einer Ausgleichspflicht für neue NUB hätte zur Folge gehabt, dass ein Krankenhaus unter Umständen für mehrere Monate Leistungen erbringen müsste, ohne diese abrechnen zu können.
Durch die Entscheidung des OVG NRW wird das Krankenhaus hingegen so gestellt, als hätte es von Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an alle neuen Entgelte abgerechnet.