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Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern - Neuregelung durch geplante Novelle des LuftVG (BR-Drs. 439/15 v. 25.09.2015)

Die Bundesregierung will mit dem Entwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des LuftVG (BR-Drs. 439/15 vom 25. September 2015) u.a. das geltende Luftverkehrsrecht hinsichtlich bestimmter Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern mit dem EU-Recht harmonisieren.

Dies hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Hubschrauberlandeplätze und erfordert im Einzelfall die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens. Die geplante Neuregelung soll im Folgenden überblicksartig dargestellt werden.

Hintergrund der Neuregelung

Viele Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern verfügen nicht über eine Flugplatzgenehmigung (§ 6 LuftVG), weil die Hindernissituation (z.B. in Innenstadtlagen) eine Genehmigung ausschließt. Im Interesse einer funktionierenden Notfallversorgung über den Luftweg dulden die Luftfahrtbehörden den Betrieb dieser Landestellen. Sie stufen diese Landestellen als Außenlandestellen ein, auf denen erlaubnisfreie Landungen und Wiederstarts zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person zulässig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG).

Regelungsinhalt

Ausgehend von der VO (EU) Nr. 965/2012 vom 05. Oktober 2012 will der Regierungsentwurf in BR-Drs. 439/15 diesen Duldungszustand verrechtlichen. Er verfolgt das Ziel, „einen gerechten Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse an einer funktionsfähigen Luftrettung einerseits und den Mindestanforderungen an einen sicheren Betrieb andererseits" (BR-Drs. 439/15, S. 22) zu bewerkstelligen. Für die betreffenden Landeplätze soll der Begriff der „Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse" in das LuftVG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 LuftVG-E) und in die Luftverkehrs-Ordnung (§ 15 Abs. 4, Anlage 8 LuftVO-E) eingeführt werden.

Die beabsichtigte Novelle führt eine Genehmigungspflicht für die Nutzung von „Landestellen an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse" ein. Die Genehmigung ist vom Luftrettungsunternehmen, das die Landestelle nutzen will, einzuholen. Sie wird vom Luftfahrtbundesamt erteilt.

Die Genehmigung zur Nutzung einer „Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse" wird nur erteilt, wenn die Landestelle bestimmten Anforderungen entspricht, die in der geplanten Anlage 8 der LuftVO geregelt sind. Die Krankenhausbetreiber müssen, so die BR-Drs. 439/15, die Landestellen so anpassen, dass ein Mindestmaß an Sicherheit im Flugbetrieb gewährleistet werden kann. Die Baukosten bewegen sich nach Auffassung der Bundesregierung zwischen wenigen hundert Euro und 70.000 Euro je Landestelle.

Die vorgesehenen Regelungen zwingen die Klinikbetreiber zu einer engen Zusammenarbeit mit den Luftrettungsunternehmen. Denn sie haben zwar die infrastrukturellen Aspekte zu erfüllen und zu dokumentieren. Sie können dann aber nicht selbst für die erforderliche Genehmigung sorgen, sondern müssen die entsprechenden Unterlagen dem Luftrettungsunternehmen zur Verfügung stellen (BR-Drs. 439/15, Seite 47). Das betreffende Luftrettungsunternehmen teilt dem Luftfahrt-Bundesamt dann innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Genehmigung mit, dass die Landestelle die Anforderungen der Anlage 8 LuftVO-E erfüllt. Unterbleibt diese Mitteilung, kann die Genehmigung widerrufen werden.

Weitere Vorschriften verlangen organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. So soll der Betreiber der „Einrichtung von öffentlichem Interesse" sicherstellen, dass bei Starts und Landungen eine sachkundige Person anwesend ist, die im Umgang mit Löschmitteln unterwiesen worden ist (Ziff. V. Abs. 1 Satz 2 Anhang 8 LuftVO-E). Außerdem soll er einen Alarmplan erstellen, der die Zuständigkeiten und die Alarmierungskette für den Notfall definiert. Dieser Alarmplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen und auf dem neuesten Stand zu halten (Ziff. V. Abs. 2 Anlage 8 LuftVO-E).

Fazit

Nach einer vorläufigen, nicht abgeschlossenen Erhebung der Bundesregierung (vgl. BR-Drs. 439/15, Seite 22, 23) gibt es allein in Bayern 268 „Landestellen an Einrichtungen im öffentlichen Interesse", die von der neuen Regelung betroffen sind, in NRW sollen es 205 sein und in Niedersachsen 136 (usw.).

Der Gesetzentwurf soll zügig beraten werden. Er stand bereits am 21.10.2015 auf der Tagesordnung des mitzeichnenden Gesundheitsausschusses des Bundesrats - die Ergebnisse sind jedoch noch nicht veröffentlicht.